Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Fanclub führt den Namen „HSV-Fanclub Surwold – Raute im Herzen“ und hat seinen Sitz in 26903 Surwold. Das Clubheim ist die Gaststätte Ruhe, Hauptstraße 74 in 26903 Surwold

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Fanclubs

(1) Der Fanclub ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des Hamburger SV. Zweck und Aufgabe ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Hamburger SV, insbesondere der Mitglieder des Fanclubs.

(2) Der Fanclub versucht Fahrten zu Heim-/ und Auswärtsspielen um die Mannschaften zu unterstützen. An diesen Fahrten können auch Nicht-Mitglieder, gegen einen erhöhten Beitrag für die Fahrt, teilnehmen, sofern weitere Karten vorhanden sind.

(3) Als Repräsentanten des Fanclubs des Hamburger SV hat das Verhalten und Handeln der Fanclubmitglieder in der Öffentlichkeit zum Wohl der Fangemeinschaft und des Vereins zu erfolgen.

(4) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, das Ansehen des Hamburger SV und seiner Fans durch sein Handeln und die Darstellung nach außen zu fördern.

(5) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, keine Gewaltanwendungen jedweder Art bei allen Veranstaltungen des Hamburger SV , insbesondere vor, während und nach Spielen des Vereins (dies gilt auch für die An-und Abreise) auszuüben. Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.

(6) Der Fanclub ist unpolitisch.

(7) Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich darauf zu achten, dass die Satzung von allen Mitgliedern eingehalten wird. Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem Fanclub mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(8) Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(9) Der Fanclub und seine Mitglieder verzichten auf die Benutzung von pyrotechnischen Erzeugnissen (z. B. Rauchbomben).

(10) Der Fanclub und seine Mitglieder sind dem Fair-Play-Gedanken verpflichtet und verzichten auf Beleidigungen anderer Vereine, Fangruppen und Schiedsrichter/ innen.

(11) Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Fanclubs findet auf eigene Gefahr statt.

 

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Fanclubs, werden in dieser Satzung geregelt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum Fanclub kann jede natürliche Person durch Einreichung der offiziellen Beitrittserklärung, zum Beispiel auf dem Postweg, beantragen. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

(2) Die endgültige Aufnahme als Mitglied erfolgt nach einer 4-monatigen Probezeit und nach Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstandes. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben werden.

(3) Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Fanclubs anerkannt.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Tod b) Durch Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines Beitragsjahres, wenn dem Fanclub eine schriftliche Kündigung bis zum 15. 07. des Jahres zugegangen ist. c) Durch Ausschluss aus der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gründe seitens des Vorstandes. Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Vorstandsversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, zu entscheiden.

(2) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen dem Fanclub gegenüber keinerlei Rechte und Pflichten.

(3) Bereits geleistete Beitragszahlungen bleiben Eigentum des Fanclubs.

 

§ 6 Ausschließungsgründe

(1) Der Ausschluss aus dem Fanclub kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen dem Fanclub gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe §8) nicht nachkommt.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn sich das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Verzug befindet.

(3) Mitglieder, die dem Ansehen des Fanclubs in der Öffentlichkeit Schaden zufügen (siehe § 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

(1) an Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Fanclubs teilzunehmen,

(2) Alle Fanclub-Mitglieder haben ein Vorgriffsrecht auf HSV-Karten sowie auf vergünstigte HSV-Fan-Artikel durch Fanclub-Sammelbestellung,

(3) Anträge zu stellen,

(4) und das Stimmrecht auszuüben. Abstimmungsberechtigt sind nur Mitglieder des Fanclubs.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

(1) die Satzungen und Beschlüsse des Fanclubs zu befolgen.

(2) nicht gegen die Interessen des Fanclubs zu handeln.

(3) die festgelegten Beiträge zu entrichten.

(4) an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Fanclubs nach Kräften und Möglichkeiten mitzuwirken.

(5) zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Fanclub oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben.

 

§ 9 Haftung

(1) Der Club übernimmt keine Haftung für Sachbeschädigungen und körperliche Verletzungen jeglicher Art vor, während und nach Veranstaltungen.

(2) Selbstverständlich dürfen auch die noch nicht volljährigen HSV-Fans ab 14 Jahren ohne Begleitung an unseren Fahrten teilnehmen. Wie weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass wir auf keine Art und Weise die elterliche Vertretung/Verantwortung/Pflichten oder sonstiges übernehmen.

(3) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren können in Begleitung eines Erwachsenen an den Fahrten teilnehmen.

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Vom Mitgliedsbeitrag werden die laufenden Kosten des Fanclubs bestritten, welche Büromaterial, Banneranfertigungen, Fanartikel, evtl. Homepage und dergleichen umfassen. Die Auswärtsfahrten sind extra zu bezahlen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt a) Kinder unter 14 Jahren (jährlich 6,00 €) b) Jugendliche über 14 Jahren und Erwachsene über 18 Jahre (jährl. 12,00 €) c) Familienbeitrag (jährlich 24,00 €)

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 01.09. zu entrichten und wird per Bankeinzugsermächtigung eingezogen. Das Beitragsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. Bei Eintritt während des Beitragsjahres wird der Beitrag zeitanteilig erhoben.

 

§ 11 Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Außerordentliche Wahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
  • Abwahl des Vorstandes

(2) Auf einer Mitgliederversammlung müssen nicht alle Aufgaben wahrgenommen werden.

(3) Die Jahreshauptversammlung findet vor Saisonbeginn oder zum Saisonende statt. Im Anschluss ist eine Saisoneröffnungs-oder Saisonabschlussfete geplant.

(4) Auf der Jahreshauptversammlung müssen folgende Themen behandelt werden:

  • Kassenprüfung
  • Wahl der Vorstandmitglieder
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: -dem Vorsitzenden -dem Schriftführer -dem Kassenwart -dem Festwartsprecher (Tourenbeauftragter)

(2) Der Vorstand wird für 1 Jahre gewählt. Die Mitglieder schlagen die Kandidaten für die Wahl der Vorstandsämter vor.

(3) Es werden 2 Kassenprüfer für den Zeitraum eines Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Kassenprüfer scheidet nach einem Jahr als Kassenprüfer aus. Der Nebenkassenprüfer übernimmt im darauffolgenden Jahr die Funktion des 1. Kassenprüfers.

(4) Der Vorstand muss aus Fanclubmitgliedern, die mindestens 18 Jahre sind, bestehen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

(5) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.

 

§ 13 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

(2) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

(2) Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den Vorsitzenden. Der Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Fanclubs nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Fanclub nach außen und beruft Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein.

(4) Im Verhinderungsfalle übernimmt der Schriftführer die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.

(5) Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Fanclubs wahr und informiert den Vorstand regelmäßig über den aktuellen Stand. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm, aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplans, nachzuweisen. Im Verhinderungsfalle übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.

(6) Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle durch den Schriftführer zu führen. Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 14a Abwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Fanclub kann dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitglieder nur dadurch abwählen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Vorstand oder dem einzelnen Vorstandsmitglied das Misstrauen ausspricht.

(2) Die Abwahl ist jederzeit möglich und kann auch durch ein schriftliches Verfahren (z.B. durch Mail-oder PM-Umfrage) geschehen.

 

§ 15 Finanzordnung

(1)Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführenden Tätigkeit ist der Kassenwart.

(2) Das Haushaltsjahr ist das Beitragsjahr.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.

(4) Der Kassenbericht wird durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden vor der Jahreshauptversammlung bestimmt. Die Kassenprüfer sind zu allen Prüfungsverhandlungen berechtigt, die sie für erforderlich halten. (5). Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Beitragsjahres vorzulegen.

(6) Die der Haushalts-und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschluss des Beitragsjahres aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden.

(7) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Jahreshaupt­/Mitgliederversammlung vorbehalten.

(8) Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.

 

§ 16 Verfahren aller Organe

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

§ 17 Versammlung und Termine

Termine für Treffen werden von der Mehrheit der Mitglieder festgesetzt. Die Mitglieder werden zur regen Teilnahme an den Treffen und Aktionen aufgefordert. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht.

 

§ 18 Kritikrecht

Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden. Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Fanclubs das Recht Kritik zu üben, solange die Kritik vernünftig, sachlich und berechtigt vorgetragen wird.

 

§ 19 Vermögen und Fanclubeigentum

Die Überschüsse der Fanclubkasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Fanclubs. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Fanclubeigentum sind die Schuldigen schadenersatzpflichtig.

 

§ 20 Veräußerung von Eintrittskarten

Die Veräußerung von Eintrittskarten des Fanclubs zu Spielen des Hamburger SV über das Internet (Ebay) ist verboten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss des Mitgliedes. Die Karten sollen nach Möglichkeit innerhalb des Fanclubs an Mitglieder veräußert werden.

 

§ 21 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Fanclubs können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Fanclubs ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 4/5, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluss eine 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

(3) Bei Auflösung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Clubvermögen einem guten Zweck gespendet.